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Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953) – PreisLS

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(1) Das betriebsnotwendige Kapital besteht aus dem betriebsnotwendigen Vermögen, vermindert um die dem Unternehmen zinslos zur Verfügung gestellten Vorauszahlungen und Anzahlungen zu Aufträgen und solche Schuldbeträge, die dem Unternehmen im Rahmen des gewährten Zahlungsziels von Lieferanten zinsfrei zur Verfügung gestellt werden.

(2) 1Das betriebsnotwendige Vermögen setzt sich aus den Teilen des Anlage- und Umlaufvermögens zusammen, die dem Betriebszweck dienen.
2Unberücksichtigt bleibt der Wert der nicht betriebsnotwendigen Vermögensteile.
3Zu diesen gehören insbesondere die stillgelegten Anlagen mit Ausnahme betriebsnotwendiger Reserveanlagen in Erzeugungs- und Handelsbetrieben, die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke, die Wohnhäuser, soweit sie nicht für Betriebsangehörige notwendig sind und die nicht betriebsnotwendigen Beteiligungen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 25.11.2021 I 4968
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25